Anbieter

AVOG UG (haftungsbeschränkt)
Schulstraße 15
95444 Bayreuth
Deutschland

Vertreten durch den Geschäftsführer Aaron Voigt.

E-Mail: service@avog.info
Website: www.avog.cloud

§ 1 Geltungsbereich und Kundenkreis

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB“, gelten für sämtliche Verträge zwischen der AVOG UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend „AVOG“, und ihren Auftraggebern über die Konzeption, Gestaltung, Entwicklung, technische Umsetzung, Bereitstellung, Pflege oder das Hosting von Websites sowie über damit zusammenhängende Leistungen.
  2. Das Leistungsangebot von AVOG richtet sich ausschließlich an:
  1. Unternehmer im Sinne des § 14 BGB,
  2. juristische Personen des öffentlichen Rechts und
  3. öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
  1. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen. Der Auftraggeber bestätigt mit Vertragsschluss, dass er den Vertrag ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen, selbständigen beruflichen oder behördlichen Tätigkeit abschließt.
  2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge mit demselben Auftraggeber, sofern AVOG bei Vertragsschluss auf ihre Geltung hinweist und dem Auftraggeber die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschafft.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn AVOG ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn AVOG in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
  4. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
  1. ausdrücklich getroffene Individualvereinbarungen,
  2. das konkrete Angebot oder die Leistungsbeschreibung,
  3. eine gegebenenfalls geschlossene Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, soweit datenschutzrechtliche Fragen betroffen sind,
  4. eine ausdrücklich vereinbarte Leistungs- oder Service-Level-Beschreibung,
  5. diese AGB.
  1. Soweit im Vertrag unterschiedliche Leistungen kombiniert werden, ist jede Leistung rechtlich nach ihrem jeweiligen Schwerpunkt zu beurteilen. Die Unwirksamkeit oder Beendigung eines Leistungsteils führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit oder Beendigung der übrigen Leistungsteile, sofern diese sinnvoll getrennt fortgeführt werden können.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

  1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, einem Projektbriefing oder einer sonstigen ausdrücklich vereinbarten Leistungsbeschreibung.
  2. Mögliche Leistungen von AVOG sind insbesondere:
  1. Konzeption und Gestaltung von Websites,
  2. Erstellung responsiver Webseiten und Unterseiten,
  3. technische Entwicklung und Programmierung,
  4. Einrichtung von Navigation, Kontaktformularen und Weiterleitungen,
  5. Migration oder Übernahme vorhandener Inhalte,
  6. Integration bereitgestellter Texte, Bilder, Logos und sonstiger Medien,
  7. technische Suchmaschinen-Grundoptimierung,
  8. Einrichtung und Verwaltung von Hosting, SSL-Zertifikaten und Domains,
  9. Wartung, Fehlerbehebung und technische Aktualisierung,
  10. Einrichtung von Analyse-, Karten-, Schrift-, Video- oder sonstigen Drittanbieterdiensten,
  11. Einrichtung von Formularbenachrichtigungen per E-Mail,
  12. sonstige ausdrücklich vereinbarte digitale Leistungen.
  1. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet. Dies gilt insbesondere für:
  1. Rechts- oder Steuerberatung,
  2. rechtliche Prüfung von Impressum, Datenschutzerklärung, Einwilligungslösungen oder Werbeaussagen,
  3. Marken-, Wettbewerbs- oder Urheberrechtsrecherchen,
  4. garantierte Suchmaschinenplatzierungen,
  5. garantierte Besucher-, Anfrage- oder Umsatzzahlen,
  6. laufende redaktionelle Betreuung,
  7. unbegrenzte Änderungswünsche,
  8. individuelle Softwarefunktionen oder Datenbanken,
  9. Barrierefreiheitsprüfungen oder Zertifizierungen,
  10. Überwachung der geschäftlichen E-Mail-Kommunikation des Auftraggebers,
  11. eine bestimmte Verfügbarkeit, Reaktionszeit oder Wiederherstellungszeit, sofern kein entsprechendes Service Level vereinbart wurde.
  1. Abbildungen, Entwürfe, Referenzseiten, Demonstrationen und Beispielbeschreibungen dienen grundsätzlich nur der Veranschaulichung. Eine bestimmte Eigenschaft ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit vereinbart wurde.
  2. AVOG schuldet keine wirtschaftliche, vertriebliche, rechtliche oder steuerliche Eignung der Website für einen bestimmten Geschäftszweck, sofern diese nicht ausdrücklich als überprüfbares Leistungsergebnis vereinbart wurde.

§ 3 Vertragsschluss

  1. Angebote von AVOG sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:
  1. Unterzeichnung oder elektronische Bestätigung eines Angebots,
  2. ausdrückliche Auftragsbestätigung durch AVOG,
  3. Zahlung einer vereinbarten Anzahlung,
  4. Beginn der Leistungserbringung auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers oder
  5. sonstige eindeutige Annahme des Angebots.
  1. Soweit ein Angebot eine Bindungsfrist enthält, kann es nur innerhalb dieser Frist angenommen werden. Fehlt eine Bindungsfrist, ist AVOG für vierzehn Kalendertage an ein ausdrücklich verbindliches Angebot gebunden.
  2. Mündliche Nebenabreden sollen aus Beweisgründen in Textform bestätigt werden. Der Vorrang tatsächlich getroffener Individualvereinbarungen bleibt unberührt.
  3. Beschäftigte, freie Mitarbeiter oder sonstige Beauftragte von AVOG sind nur dann zum Abschluss abweichender Vereinbarungen berechtigt, wenn sie hierzu ausdrücklich bevollmächtigt wurden.

§ 4 Projektgrundlage und technische Umsetzung

  1. Grundlage der Webdesignerstellung sind die im Angebot oder Projektbriefing festgelegten Anforderungen, Inhalte und Funktionen.
  2. AVOG ist bei der technischen Umsetzung in der Wahl von Programmiersprachen, Frameworks, Bibliotheken, Komponenten, Hostingstrukturen und Entwicklungswerkzeugen frei, soweit:
  1. keine bestimmte Technik ausdrücklich vereinbart wurde und
  2. die vereinbarte Funktionalität und Qualität hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  1. AVOG darf standardisierte Templates, eigene Komponenten, Open-Source-Software, Frameworks, Automatisierungswerkzeuge und Dienste Dritter einsetzen.
  2. AVOG darf zur Leistungserbringung automatisierte Systeme und generative KI-Werkzeuge verwenden. AVOG bleibt für die vertragsgemäße Erbringung der eigenen Leistung verantwortlich. Eine Garantie, dass automatisiert oder KI-gestützt erzeugte Inhalte, Codes oder Gestaltungselemente in jeder Hinsicht neuartig oder frei von Ähnlichkeiten mit bestehenden Werken sind, wird nicht übernommen.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche geschäftlichen Tatsachen, fachlichen Aussagen, Leistungsversprechen, Preise, Kontaktdaten und sonstigen inhaltlichen Angaben vor Veröffentlichung zu prüfen und freizugeben.
  4. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird die Website für die bei Abnahme aktuellen Versionen marktüblicher Desktop- und Mobilbrowser optimiert. Eine identische Darstellung auf allen Geräten, Betriebssystemen, Bildschirmgrößen und Browserversionen ist technisch nicht geschuldet.
  5. Geringfügige Darstellungsabweichungen, die auf unterschiedlichen Browsern, Betriebssystemen, Displays, Schriftwiedergaben oder Endgeräten beruhen und die gewöhnliche Nutzbarkeit nicht beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar.
  6. Die Unterstützung veralteter Browser, spezieller Unternehmenssysteme, individueller Sicherheitssoftware oder außergewöhnlicher Endgeräte bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat alle für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig, korrekt und in verwertbarer Form zu erbringen.
  2. Zu den Mitwirkungspflichten gehören insbesondere:
  1. Bereitstellung vollständiger Texte, Bilder, Logos, Kontaktdaten und Unternehmensinformationen,
  2. Bereitstellung erforderlicher Zugänge und Zugangsdaten,
  3. Benennung eines entscheidungsbefugten Ansprechpartners,
  4. zeitnahe Beantwortung von Rückfragen,
  5. Prüfung und Freigabe von Entwürfen,
  6. Mitteilung rechtlicher oder branchenspezifischer Anforderungen,
  7. Sicherstellung der Nutzungsrechte an sämtlichen bereitgestellten Inhalten,
  8. rechtzeitige Bezahlung von Drittanbieter-, Domain- und Lizenzkosten,
  9. Durchführung erforderlicher Tests auf Seiten des Auftraggebers.
  1. Der Auftraggeber hat Inhalte grundsätzlich in digitaler, kopierbarer und technisch verwertbarer Form bereitzustellen. Die Digitalisierung, Aufbereitung oder Überarbeitung ungeeigneter Unterlagen ist nur geschuldet, wenn dies vereinbart wurde.
  2. Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund verspäteter, unvollständiger, fehlerhafter oder nachträglich geänderter Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. AVOG haftet nicht für hierdurch verursachte Verzögerungen.
  3. Durch fehlende oder verspätete Mitwirkung verursachter Zusatzaufwand wird nach dem vereinbarten Stundensatz vergütet. Fehlt eine Vereinbarung, gilt der bei AVOG zum Zeitpunkt der Leistungserbringung übliche Stundensatz.
  4. AVOG darf nach vorherigem Hinweis mit Platzhaltern, vorläufigen Texten oder technisch geeigneten Ersatzinhalten weiterarbeiten, wenn der Auftraggeber erforderliche Inhalte nicht rechtzeitig bereitstellt. Solche Inhalte gelten nicht als sachlich oder rechtlich freigegeben.
  5. Kommt der Auftraggeber einer erforderlichen Mitwirkung trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, darf AVOG:
  1. die Arbeiten bis zur Mitwirkung aussetzen,
  2. vereinbarte Termine verschieben,
  3. den hierdurch entstehenden Mehraufwand berechnen und
  4. nach erfolglosem Ablauf einer weiteren angemessenen Frist den betroffenen Vertragsteil aus wichtigem Grund beenden, soweit die Fortsetzung unzumutbar ist.
  1. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von AVOG wegen unterlassener Mitwirkung bleiben unberührt.

§ 6 Entwürfe, Korrekturen und Änderungswünsche

  1. Die Anzahl enthaltener Entwurfs- und Korrekturrunden ergibt sich aus dem Angebot. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, ist eine konsolidierte Korrekturrunde enthalten.
  2. Eine Korrekturrunde bezeichnet die einmalige, gebündelte Übermittlung sämtlicher Änderungswünsche des Auftraggebers zu einem bereitgestellten Entwurfsstand.
  3. Folgende Leistungen gelten grundsätzlich nicht als bloße Korrektur, sondern als gesondert zu vergütende Änderung:
  1. Änderung des ursprünglich vereinbarten Konzepts,
  2. Austausch wesentlicher Inhalte nach bereits erfolgter Umsetzung,
  3. Hinzufügen weiterer Seiten, Sprachen, Funktionen oder Schnittstellen,
  4. grundlegende Änderung von Farben, Typografie oder Seitenstruktur nach Freigabe,
  5. nachträgliche Änderung bereits freigegebener Entwurfsstufen,
  6. Beseitigung von Problemen, die durch Änderungen des Auftraggebers oder Dritter entstanden sind.
  1. AVOG informiert den Auftraggeber vor Ausführung wesentlicher Zusatzleistungen über deren Vergütung oder legt ein Nachtragsangebot vor.
  2. Kostenschätzungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreis bezeichnet wurden.
  3. Änderungswünsche können vereinbarte Termine und Fertigstellungsfristen verschieben. AVOG wird auf wesentliche Auswirkungen hinweisen, soweit diese bei Beauftragung erkennbar sind.

§ 7 Termine und Leistungsfristen

  1. Leistungs- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
  2. Fristen beginnen erst, sobald:
  1. der Vertrag geschlossen ist,
  2. eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist und
  3. alle für den jeweiligen Arbeitsschritt erforderlichen Mitwirkungen erbracht wurden.
  1. Nachträgliche Änderungswünsche, verzögerte Freigaben oder fehlende Mitwirkungen verlängern die Leistungsfristen angemessen.
  2. AVOG ist zu angemessenen Teilleistungen berechtigt, sofern diese für den Auftraggeber eigenständig nutzbar oder sachlich gerechtfertigt sind.
  3. Unvorhersehbare technische Schwierigkeiten, Ausfälle von Drittanbietern oder Ereignisse höherer Gewalt verlängern vereinbarte Fristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
  4. Wegen einer Verzögerung kann der Auftraggeber erst nach erfolglosem Ablauf einer in Textform gesetzten angemessenen Nachfrist zurücktreten, sofern eine Nachfrist nicht ausnahmsweise gesetzlich entbehrlich ist.

§ 8 Bereitstellung, Prüfung und Abnahme

  1. Soweit AVOG ein bestimmtes Arbeitsergebnis schuldet, insbesondere eine individuell erstellte Website, bedarf dieses der Abnahme.
  2. AVOG stellt die Website oder Teilleistung zur Prüfung bereit und fordert den Auftraggeber in Textform zur Abnahme auf. Die Bereitstellung kann insbesondere über eine Vorschauadresse, ein Testsystem, ein Repository oder eine andere geeignete Form erfolgen.
  3. Der Auftraggeber hat das Arbeitsergebnis innerhalb von zehn Werktagen nach Bereitstellung zu prüfen und:
  1. die Abnahme zu erklären oder
  2. konkrete, nachvollziehbare und reproduzierbare wesentliche Mängel mitzuteilen.
  1. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Solche Mängel werden im Rahmen der Nacherfüllung beseitigt.
  2. Erfolgt innerhalb der Prüffrist weder die Abnahme noch eine hinreichend konkrete Mängelanzeige, darf AVOG nach Ablauf einer weiteren angemessenen Frist von einer Abnahme nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ausgehen. AVOG wird bei der Abnahmeaufforderung auf diese Folge hinweisen.
  3. Als Abnahme gilt außerdem, soweit gesetzlich zulässig:
  1. die ausdrückliche Freigabe zur Veröffentlichung,
  2. die Veröffentlichung oder produktive Nutzung durch den Auftraggeber,
  3. die Weitergabe der Website an Endnutzer oder Kunden, sofern keine wesentlichen Mängel vorbehalten wurden.
  1. AVOG kann die Abnahme sachlich abgrenzbarer Teilleistungen verlangen. Bereits abgenommene Teilleistungen werden durch spätere Änderungen anderer Leistungsteile nicht erneut abnahmepflichtig.
  2. Die Abnahme darf nicht wegen Anforderungen verweigert werden, die nicht Vertragsbestandteil sind oder erst nach Vertragsschluss geäußert wurden.
  3. Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche der jeweils abgenommenen Werkleistung.

§ 9 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Sie kann insbesondere bestehen aus:
  1. einmaligen Projektpreisen,
  2. Anzahlungen oder Abschlagszahlungen,
  3. monatlichen oder jährlichen Hostingentgelten,
  4. Wartungs- oder Servicepauschalen,
  5. nutzungsabhängigen Entgelten,
  6. Domain-, Lizenz- oder Drittanbieterkosten,
  7. zeitabhängiger Vergütung für Zusatzleistungen.
  1. Sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von vierzehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
  2. AVOG darf angemessene Anzahlungen und Abschlagszahlungen entsprechend dem Projektfortschritt verlangen, soweit dies im Angebot vorgesehen oder nach Vertragsschluss vereinbart wurde.
  3. Drittanbieter-, Lizenz-, Domain-, Versand-, Übersetzungs-, Stockmedien- und sonstige Fremdkosten sind nur im Angebotspreis enthalten, wenn dies ausdrücklich angegeben wurde.
  4. Wiederkehrende Entgelte können im Voraus für den vereinbarten Abrechnungszeitraum berechnet werden.
  5. Zusatzleistungen werden nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, wird die Vergütung für Zusatzleistungen vor ihrer Ausführung in Textform mitgeteilt und vom Auftraggeber bestätigt.
  6. Reisezeiten, Reisekosten und Vor-Ort-Termine werden nur berechnet, wenn dies vereinbart wurde oder der Auftraggeber sie nachträglich verlangt.
  7. Der Auftraggeber kommt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Zahlungsverzug. AVOG kann die gesetzlichen Verzugszinsen und nachgewiesene weitere Verzugsschäden verlangen.
  8. Befindet sich der Auftraggeber mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug, darf AVOG nach vorheriger Mahnung und angemessener Nachfrist:
  1. weitere Arbeiten aussetzen,
  2. Zugänge oder nicht betriebsnotwendige Serviceleistungen vorübergehend beschränken und
  3. Hostingdienste vorübergehend sperren, sofern die Sperre verhältnismäßig ist.
  1. Eine Sperrung befreit den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht für die vereinbarte Vertragslaufzeit, soweit AVOG die Sperrung berechtigt vorgenommen hat.
  2. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  3. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

§ 10 Nutzungsrechte und Quellcode

  1. Der Auftraggeber behält sämtliche Rechte an den von ihm bereitgestellten Inhalten.
  2. Der Auftraggeber räumt AVOG für die Dauer und den Zweck der Vertragsdurchführung die erforderlichen Rechte ein, bereitgestellte Inhalte zu vervielfältigen, zu bearbeiten, technisch anzupassen, öffentlich zugänglich zu machen und an eingesetzte Unterauftragnehmer zu übermitteln.
  3. An individuell für den Auftraggeber erstellten und urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, grundsätzlich einfaches Nutzungsrecht zur vertragsgemäßen Verwendung im Rahmen der Website.
  4. Eine ausschließliche Rechteübertragung erfolgt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
  5. AVOG behält sämtliche Rechte an:
  1. vorbestehenden Templates,
  2. allgemeinen Designsystemen,
  3. wiederverwendbaren Komponenten,
  4. Bibliotheken, Frameworks und Hilfsprogrammen,
  5. allgemeinen Methoden, Konzepten und Know-how,
  6. nicht individuell für den Auftraggeber entwickelten Modulen.
  1. AVOG darf allgemeine Gestaltungsprinzipien, Komponenten, technische Lösungen und nicht vertrauliches Know-how für andere Projekte weiterverwenden.
  2. Der Auftraggeber erhält kein Recht, isolierte Standardkomponenten, Templates oder Frameworks von AVOG unabhängig von der vereinbarten Website zu vertreiben, zu verkaufen oder als eigenes Websiteprodukt anzubieten.
  3. Die Herausgabe von Quellcode, Repository-Zugängen, Entwicklungsdateien, offenen Grafikdateien oder Designsystemen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  4. Soweit Quellcode herausgegeben wird, erstreckt sich die Herausgabe nicht auf:
  1. Zugangsdaten,
  2. interne Werkzeuge von AVOG,
  3. nicht übertragbare Drittanbieterlizenzen,
  4. fremde Geschäftsgeheimnisse oder
  5. Bestandteile, deren Herausgabe rechtlich unzulässig ist.
  1. Rechte an Open-Source-Software und Drittanbieterkomponenten richten sich ausschließlich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen.
  2. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche übertragbaren Nutzungsrechte bei AVOG. Eine vorläufige Nutzung darf AVOG widerrufen, wenn der Auftraggeber trotz Fälligkeit und Mahnung nicht zahlt.
  3. AVOG darf die öffentlich zugängliche Website nach ihrer Veröffentlichung als Referenz nennen und dabei den Namen, das Logo und allgemein zugängliche Abbildungen der Website verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht aus berechtigtem Interesse in Textform widerspricht.

§ 11 Rechtegarantie des Auftraggebers und Freistellung

  1. Der Auftraggeber sichert zu, dass er über sämtliche Rechte, Einwilligungen und Befugnisse verfügt, die für die vertragsgemäße Nutzung der von ihm bereitgestellten Inhalte erforderlich sind.
  2. Dies betrifft insbesondere:
  1. Texte, Bilder, Fotos und Videos,
  2. Logos, Marken und Geschäftsbezeichnungen,
  3. Musik und sonstige geschützte Werke,
  4. personenbezogene Daten,
  5. Kundenbewertungen und Referenzen,
  6. Produktabbildungen und Herstellerangaben.
  1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Inhalte:
  1. keine Rechte Dritter verletzen,
  2. nicht irreführend oder wettbewerbswidrig sind,
  3. nicht gegen gesetzliche oder behördliche Vorgaben verstoßen und
  4. keine unzulässigen personenbezogenen Daten enthalten.
  1. Wird AVOG wegen eines vom Auftraggeber bereitgestellten oder veranlassten Inhalts von einem Dritten in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber AVOG von berechtigten Ansprüchen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit der Auftraggeber die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
  2. Die Freistellung setzt voraus, dass AVOG:
  1. den Auftraggeber unverzüglich über die Inanspruchnahme informiert,
  2. ohne Zustimmung des Auftraggebers keine Anerkenntnisse oder Vergleiche abgibt, soweit dies zumutbar ist, und
  3. dem Auftraggeber eine angemessene Mitwirkung an der Rechtsverteidigung ermöglicht.
  1. Eigene Mitverursachungsanteile von AVOG bleiben unberührt.

§ 12 Hosting und technische Bereitstellung

  1. Sofern Hosting vereinbart ist, stellt AVOG dem Auftraggeber Speicher-, Auslieferungs- oder Plattformleistungen für die vertragsgegenständliche Website zur Verfügung.
  2. AVOG darf Hosting- und Infrastrukturleistungen ganz oder teilweise durch spezialisierte Drittanbieter erbringen lassen.
  3. AVOG ist berechtigt, die technische Infrastruktur, den Hostinganbieter oder den Serverstandort zu wechseln, sofern:
  1. die vertragsgemäße Nutzbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird,
  2. datenschutzrechtliche Anforderungen berücksichtigt werden und
  3. keine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit entgegensteht.
  1. Eine ununterbrochene oder fehlerfreie Erreichbarkeit der Website wird nicht geschuldet. Eine bestimmte Mindestverfügbarkeit gilt nur, wenn sie ausdrücklich in einem Service Level vereinbart wurde.
  2. Bei der Berechnung einer vereinbarten Verfügbarkeit bleiben insbesondere außer Betracht:
  1. angekündigte Wartungsarbeiten,
  2. vom Auftraggeber verursachte Störungen,
  3. Störungen des Internetzugangs des Auftraggebers oder seiner Nutzer,
  4. DNS- und Registrarstörungen außerhalb des Einflussbereichs von AVOG,
  5. Angriffe, DDoS-Ereignisse oder Sicherheitsmaßnahmen, die trotz angemessener Schutzvorkehrungen nicht vermeidbar waren,
  6. höhere Gewalt,
  7. gesetzlich oder behördlich veranlasste Sperrungen,
  8. Ausfälle nicht von AVOG kontrollierter Drittanbieter, soweit AVOG diese sorgfältig ausgewählt und angemessen überwacht hat.
  1. AVOG darf Wartungsarbeiten durchführen, soweit diese für Sicherheit, Stabilität, Aktualisierung oder ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich sind.
  2. Planbare Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit zu nutzungsarmen Zeiten durchgeführt und bei voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigung vorab angekündigt.
  3. AVOG darf vorübergehende technische Einschränkungen vornehmen, wenn dies erforderlich ist, um:
  1. Sicherheitsrisiken zu beseitigen,
  2. Schäden an Systemen oder Daten zu verhindern,
  3. gesetzliche oder behördliche Vorgaben zu erfüllen oder
  4. die Stabilität der Gesamtinfrastruktur zu schützen.
  1. Ein Anspruch auf bestimmte IP-Adressen, Serverstandorte, Rechenzentren oder konkrete Hostinganbieter besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
  2. Der Auftraggeber darf die bereitgestellten Hostingressourcen nur im vereinbarten Umfang nutzen. Bei wesentlich überdurchschnittlicher oder missbräuchlicher Nutzung darf AVOG nach vorherigem Hinweis:
  1. technische Schutzmaßnahmen ergreifen,
  2. eine Anpassung des Tarifs verlangen oder
  3. nachweisbare Mehrkosten weiterberechnen.
  1. In dringenden Sicherheitsfällen darf AVOG vor einer Benachrichtigung handeln. Der Auftraggeber wird anschließend unverzüglich informiert, soweit rechtlich zulässig.

§ 13 Kontaktformulare und E-Mail-Benachrichtigungen

  1. Sofern vereinbart, richtet AVOG auf der Website ein Kontaktformular ein, über das Eingaben an einen technischen Formulardienst übermittelt und dem Auftraggeber per E-Mail oder Dashboard-Benachrichtigung zugänglich gemacht werden.
  2. AVOG darf hierzu Dienste Dritter einsetzen, insbesondere Funktionen des jeweiligen Hostinganbieters.
  3. Der Auftraggeber hat die korrekte Empfängeradresse anzugeben und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
  4. AVOG schuldet die technisch ordnungsgemäße Einrichtung des Formulars, nicht jedoch den ausnahmslosen Zugang jeder Benachrichtigungs-E-Mail.
  5. Die Zustellung kann insbesondere beeinträchtigt werden durch:
  1. Spamfilter,
  2. volle Postfächer,
  3. fehlerhafte Empfängeradressen,
  4. Störungen beim E-Mail-Provider,
  5. Sicherheits- und Missbrauchsfilter oder
  6. sonstige Umstände außerhalb des Einflussbereichs von AVOG.
  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Formular nach Veröffentlichung zu testen und seine E-Mail- und gegebenenfalls Dashboard-Eingänge regelmäßig zu kontrollieren.
  2. Kontaktformulare dürfen nicht als alleiniger Kommunikationskanal für Notfälle, fristgebundene Erklärungen oder besonders zeitkritische Vorgänge eingesetzt werden, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Der Auftraggeber darf über Standardkontaktformulare keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO oder sonstige hochsensible Daten abfragen, sofern hierfür keine gesonderte technische und datenschutzrechtliche Lösung vereinbart wurde.
  4. AVOG darf angemessene Spam-, Bot- und Missbrauchsschutzmaßnahmen einsetzen. Hierdurch können im Einzelfall auch legitime Eingaben blockiert oder als Spam eingeordnet werden.
  5. Soweit Formularübermittlungen beim Hosting- oder Formulardienst gespeichert werden, gelten die dortigen Speicherfristen sowie die datenschutzrechtlichen Vereinbarungen der Parteien.

§ 14 Datensicherung und Wiederherstellung

  1. Der Umfang etwaiger Datensicherungen ergibt sich aus dem Angebot oder Hostingtarif.
  2. Sofern keine ausdrückliche Backup-Leistung vereinbart wurde, schuldet AVOG keine dauerhafte oder revisionssichere Archivierung von:
  1. Formularanfragen,
  2. E-Mail-Benachrichtigungen,
  3. vom Auftraggeber hochgeladenen Daten,
  4. früheren Websiteversionen oder
  5. sonstigen geschäftlichen Unterlagen des Auftraggebers.
  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, von allen von ihm bereitgestellten oder für seinen Geschäftsbetrieb erforderlichen Daten eigene, aktuelle und extern verfügbare Sicherungskopien aufzubewahren.
  2. Eine von AVOG erstellte Sicherung entbindet den Auftraggeber nicht von einer angemessenen eigenen Datensicherung.
  3. Soweit eine Wiederherstellung aus einer vorhandenen Sicherung auf Wunsch des Auftraggebers erforderlich wird, darf AVOG den Aufwand berechnen, sofern der Wiederherstellungsfall nicht von AVOG zu vertreten ist.
  4. Eine Garantie, dass jede Sicherung vollständig, aktuell oder in jeder technischen Umgebung wiederherstellbar ist, wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 15 Zugangsdaten und IT-Sicherheit

  1. Beide Parteien haben Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet:
  1. sichere und individuelle Passwörter zu verwenden,
  2. Mehrfaktor-Authentifizierung zu aktivieren, soweit verfügbar und zumutbar,
  3. Zugänge ausgeschiedener Mitarbeiter unverzüglich zu sperren und
  4. Sicherheitsvorfälle unverzüglich an AVOG zu melden.
  1. Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Handlungen, die unter seinen Zugangsdaten vorgenommen werden, soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat.
  2. AVOG darf Zugangsdaten zurücksetzen, Zugänge sperren oder andere Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Sicherheitsverletzung besteht.
  3. AVOG schuldet angemessene Sicherheitsmaßnahmen nach dem bei Vertragsschluss beziehungsweise während der Vertragslaufzeit üblichen und wirtschaftlich vertretbaren Stand der Technik, jedoch keinen absoluten Schutz vor sämtlichen Angriffen, Schadprogrammen oder Sicherheitslücken.
  4. Der Auftraggeber hat AVOG unverzüglich zu informieren, wenn ihm Schwachstellen, Datenverluste, Fehlkonfigurationen oder unbefugte Zugriffe bekannt werden.

§ 16 Domains und DNS-Verwaltung

  1. Sofern AVOG die Registrierung oder Verwaltung einer Domain übernimmt, erfolgt dies im Namen oder im Interesse des Auftraggebers und nach den Bedingungen des jeweiligen Registrars und der zuständigen Vergabestelle.
  2. AVOG übernimmt keine Garantie:
  1. für die Verfügbarkeit einer gewünschten Domain,
  2. für die dauerhafte Zuteilung einer Domain,
  3. für die marken- oder namensrechtliche Zulässigkeit der Domain oder
  4. für die störungsfreie Tätigkeit des Registrars oder der Vergabestelle.
  1. Der Auftraggeber ist für die rechtliche Prüfung und Zulässigkeit des Domainnamens verantwortlich.
  2. Der Auftraggeber soll, soweit technisch und vertraglich möglich, als Domaininhaber oder Registrant eingetragen werden. AVOG darf als technischer oder administrativer Ansprechpartner eingetragen werden.
  3. Der Auftraggeber hat sämtliche für die Registrierung erforderlichen Angaben vollständig und richtig bereitzustellen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
  4. Domain- und Registrarentgelte sind vom Auftraggeber rechtzeitig zu zahlen. AVOG haftet nicht für einen Domainverlust, wenn der Auftraggeber erforderliche Zahlungen oder Mitwirkungen trotz rechtzeitigen Hinweises nicht erbringt.
  5. Nach Vertragsbeendigung unterstützt AVOG auf Wunsch bei einem Domaintransfer. Der hierfür entstehende Aufwand und Fremdkosten können berechnet werden.
  6. Der Auftraggeber muss einen Domaintransfer rechtzeitig vor Vertragsende beantragen und die erforderlichen Daten des neuen Providers bereitstellen.
  7. Gebühren für Wiederherstellung, Redemption, Providerwechsel oder verspätete Verlängerung trägt der Auftraggeber, sofern AVOG die zugrunde liegende Verzögerung nicht zu vertreten hat.
  8. DNS-Änderungen können technisch bedingte Übergangs- und Verbreitungszeiten verursachen. AVOG übernimmt keine Garantie für eine sofortige weltweite Wirksamkeit.

§ 17 Rechtliche Verantwortung für die Website

  1. Der Auftraggeber ist als Betreiber der Website für deren Inhalte und rechtliche Zulässigkeit verantwortlich.
  2. Der Auftraggeber ist insbesondere verantwortlich für:
  1. Pflichtangaben nach dem Digitale-Dienste-Gesetz,
  2. Impressums- und Anbieterkennzeichnung,
  3. Datenschutzinformationen und Rechtsgrundlagen,
  4. Cookie- und Tracking-Einwilligungen,
  5. wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Werbeaussagen,
  6. Preisangaben, Produktinformationen und Verbraucherinformationen,
  7. berufsrechtliche und branchenspezifische Pflichtangaben,
  8. Barrierefreiheitsanforderungen,
  9. Jugendschutzanforderungen,
  10. Marken-, Urheber-, Persönlichkeits- und Bildrechte.
  1. AVOG erbringt keine Rechtsberatung. Von AVOG bereitgestellte Muster, Platzhalter, Generatorinhalte oder technische Rechtstextfelder ersetzen keine Prüfung durch einen hierzu befugten Rechtsberater.
  2. Eine rechtliche Prüfung ist auch dann nicht geschuldet, wenn AVOG im Rahmen der technischen Umsetzung erkennbar rechtliche Seiten, Checkboxen oder Einwilligungsfelder einbindet.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, rechtliche Texte und Einwilligungskonzepte vor Veröffentlichung eigenverantwortlich prüfen zu lassen.
  4. Die technische Umsetzung einer Cookie-, Consent- oder Datenschutzlösung ist nur insoweit geschuldet, wie dies ausdrücklich vereinbart wurde. Der Auftraggeber bleibt für die rechtliche Konfiguration und Auswahl der Rechtsgrundlagen verantwortlich.
  5. Die Einhaltung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes, der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung oder sonstiger Barrierefreiheitsanforderungen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  6. Ändern sich gesetzliche Anforderungen nach Abnahme oder Veröffentlichung, stellt die hierdurch erforderliche Anpassung grundsätzlich eine gesondert zu vergütende Leistung dar, sofern kein laufender Compliance-Service vereinbart wurde.

§ 18 Zulässige Nutzung und verbotene Inhalte

  1. Der Auftraggeber darf die Leistungen von AVOG nicht für rechtswidrige, missbräuchliche oder sicherheitsgefährdende Zwecke verwenden.
  2. Unzulässig sind insbesondere:
  1. strafbare Inhalte,
  2. rechtswidrige Hass-, Gewalt- oder Terrorinhalte,
  3. Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern,
  4. rechtswidrige pornografische oder jugendgefährdende Inhalte,
  5. Inhalte, die Rechte Dritter verletzen,
  6. Schadsoftware, Phishing oder betrügerische Inhalte,
  7. unzulässiger Spam oder Massenversand,
  8. Angriffe auf IT-Systeme oder Netzwerke,
  9. Umgehung technischer Schutzmaßnahmen,
  10. missbräuchliche Ressourcenbeanspruchung,
  11. sonstige Inhalte oder Handlungen, die gegen geltendes Recht oder verbindliche Bedingungen eingesetzter Infrastrukturpartner verstoßen.
  1. AVOG ist nicht verpflichtet, sämtliche vom Auftraggeber eingestellten Inhalte proaktiv zu überwachen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
  2. Erhält AVOG konkrete Kenntnis von möglicherweise rechtswidrigen Inhalten oder Sicherheitsverstößen, darf AVOG den Sachverhalt prüfen und erforderliche Maßnahmen ergreifen.
  3. Mögliche Maßnahmen sind:
  1. Anforderung einer Stellungnahme,
  2. Aufforderung zur Entfernung oder Änderung,
  3. vorübergehende Einschränkung einzelner Inhalte,
  4. Sperrung der Website oder einzelner Funktionen,
  5. Beendigung des Vertrags aus wichtigem Grund,
  6. Sicherung oder Herausgabe von Informationen, soweit gesetzlich vorgeschrieben.
  1. Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung der Art, Schwere, Häufigkeit und Folgen des Verstoßes verhältnismäßig sein.
  2. Bei akuten Sicherheitsgefahren, offensichtlich rechtswidrigen Inhalten oder vollziehbaren behördlichen beziehungsweise gerichtlichen Anordnungen darf AVOG unverzüglich handeln.
  3. AVOG informiert den Auftraggeber über Einschränkungen und deren wesentliche Gründe, soweit dies gesetzlich zulässig und praktisch möglich ist.
  4. Meldungen über mutmaßlich rechtswidrige Inhalte können an folgende Kontaktstelle gerichtet werden:

service@avog.info

  1. Eine Meldung sollte insbesondere enthalten:
  1. eine nachvollziehbare Begründung,
  2. die genaue URL oder sonstige Fundstelle,
  3. Name und elektronische Kontaktmöglichkeit der meldenden Person, soweit gesetzlich erforderlich,
  4. eine Erklärung zur Richtigkeit der Angaben.

§ 19 Drittanbieter, Lizenzen und externe Dienste

  1. AVOG darf zur Vertragserfüllung Dienste und Produkte Dritter einsetzen, insbesondere:
  1. Hosting- und CDN-Dienste,
  2. Domainregistrare,
  3. Formulardienste,
  4. Schrift-, Karten-, Video- und Analysedienste,
  5. Softwarebibliotheken und Frameworks,
  6. Stockmedien- und Lizenzplattformen,
  7. E-Mail- und Sicherheitsdienste.
  1. Soweit der Auftraggeber selbst Vertragspartner eines Drittanbieters wird, gelten dessen Vertrags- und Datenschutzbedingungen unmittelbar.
  2. AVOG haftet nicht für Änderungen, Einschränkungen oder die Einstellung von Drittanbieterdiensten, die außerhalb des Einflussbereichs von AVOG liegen.
  3. Wird ein eingesetzter Drittanbieterdienst eingestellt oder wesentlich geändert, darf AVOG:
  1. einen technisch und wirtschaftlich vergleichbaren Dienst einsetzen,
  2. dem Auftraggeber eine Anpassung anbieten oder
  3. den betroffenen Leistungsteil kündigen, wenn eine Fortführung nicht zumutbar ist.
  1. Erforderliche Anpassungen aufgrund nachträglicher Änderungen eines Drittanbieterdienstes sind gesondert zu vergüten, sofern AVOG die Änderung nicht zu vertreten hat und keine Wartungspauschale die Anpassung umfasst.
  2. Fremdlizenzen können zeitlich, räumlich, technisch oder nutzungsbezogen beschränkt sein. Der Auftraggeber hat die ihm mitgeteilten Lizenzbedingungen einzuhalten.
  3. AVOG darf kostenpflichtige Drittanbieterleistungen nur mit Zustimmung des Auftraggebers buchen, soweit sie nicht bereits ausdrücklich im Angebot enthalten sind.

§ 20 Mängelrechte bei Webdesignleistungen

  1. Für werkvertragliche Leistungen gelten vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen die gesetzlichen Mängelrechte.
  2. Ein Mangel liegt vor, wenn das abgenommene Arbeitsergebnis von der ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit abweicht und dadurch seine vertragsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
  3. Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen und dabei möglichst anzugeben:
  1. betroffene Seite oder Funktion,
  2. verwendetes Gerät, Betriebssystem und Browser,
  3. konkrete Schritte zur Reproduktion,
  4. Zeitpunkt des Auftretens,
  5. Screenshots oder sonstige Fehlernachweise.
  1. AVOG ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und kann nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ersatzleistung bereitstellen.
  2. Der Auftraggeber hat AVOG angemessenen Zugang zu den betroffenen Systemen zu gewähren und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen.
  3. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Mängelrechte zu.
  4. Keine Mängelansprüche bestehen, soweit die Beeinträchtigung verursacht wurde durch:
  1. Änderungen des Auftraggebers oder nicht autorisierter Dritter,
  2. unsachgemäße Bedienung,
  3. vom Auftraggeber vorgegebene oder bereitgestellte Inhalte,
  4. nicht unterstützte Browser oder Endgeräte,
  5. Änderungen externer Dienste oder Schnittstellen nach Abnahme,
  6. Sicherheitsmaßnahmen oder Sperrungen aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Verstoßes,
  7. höhere Gewalt oder Angriffe Dritter, die AVOG nicht zu vertreten hat.
  1. Änderungen an der Website durch den Auftraggeber oder Dritte lassen Mängelrechte nur insoweit entfallen, wie sie die Prüfung, Reproduktion oder Beseitigung des Mangels erschweren oder den Mangel verursacht haben.
  2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Webdesign- und Entwicklungsleistungen beträgt zwölf Monate ab Abnahme.
  3. Die Verkürzung gilt nicht:
  1. bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten,
  2. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
  3. bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie,
  4. bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  5. in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
  1. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten kaufmännischer Auftraggeber bleiben unberührt.

§ 21 Leistungsstörungen bei Hosting- und Dauerleistungen

  1. Der Auftraggeber hat Störungen unverzüglich über den vereinbarten Supportkanal zu melden.
  2. AVOG wird von AVOG zu vertretende Störungen innerhalb angemessener Frist bearbeiten. Reaktions- und Behebungszeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
  3. Der Auftraggeber hat AVOG bei der Störungsanalyse angemessen zu unterstützen und insbesondere erforderliche Informationen, Fehlermeldungen und Zugänge bereitzustellen.
  4. Stellt sich heraus, dass eine gemeldete Störung nicht von AVOG zu vertreten ist, darf AVOG den erforderlichen Prüf- und Bearbeitungsaufwand berechnen, wenn der Auftraggeber dies erkennen konnte oder die Störung aus seinem Verantwortungsbereich stammt.
  5. Servicegutschriften oder pauschale Minderungen werden nur gewährt, wenn sie in einem Service Level ausdrücklich vorgesehen sind.
  6. Vor einer außerordentlichen Kündigung wegen einer behebbaren Leistungsstörung ist AVOG grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen, sofern dies nicht gesetzlich entbehrlich ist.

§ 22 Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigung

  1. Projektbezogene Webdesignleistungen enden grundsätzlich mit vollständiger Leistungserbringung und Abnahme.
  2. Hosting-, Wartungs- und sonstige Dauerleistungen beginnen zu dem im Angebot bestimmten Zeitpunkt.
  3. Mindestvertragslaufzeit, Abrechnungszeitraum und Kündigungsfrist ergeben sich aus dem Angebot.
  4. Fehlt eine ausdrückliche Laufzeitvereinbarung, wird der Hostingvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
  5. Ist eine feste Vertragslaufzeit vereinbart und enthält das Angebot keine andere Regelung, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf auf unbestimmte Zeit und kann anschließend mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
  6. Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.
  7. Eine bloße Abschaltung, Nichtnutzung, Löschung von Inhalten oder Übertragung der Domain beendet den Vertrag nicht.

§ 23 Außerordentliche Kündigung und Sperrung

  1. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  2. Ein wichtiger Grund für AVOG kann insbesondere vorliegen, wenn der Auftraggeber:
  1. trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung mit einem erheblichen Betrag in Verzug bleibt,
  2. die Leistungen fortgesetzt rechtswidrig oder missbräuchlich nutzt,
  3. trotz Aufforderung erhebliche Sicherheitsrisiken nicht beseitigt,
  4. wesentliche Mitwirkungspflichten nachhaltig verletzt und hierdurch die Vertragsdurchführung unzumutbar wird,
  5. Rechte Dritter erheblich oder wiederholt verletzt,
  6. unrichtige Angaben zu seiner Unternehmereigenschaft oder Identität macht.
  1. Soweit der Kündigungsgrund behebbar ist, ist grundsätzlich zunächst eine angemessene Abhilfefrist zu setzen. Dies gilt nicht bei besonders schweren Verstößen, akuten Sicherheitsgefahren oder offensichtlicher Aussichtslosigkeit.
  2. Eine vorübergehende Sperrung ist einer Kündigung vorzuziehen, wenn sie als milderes Mittel geeignet und zumutbar ist.
  3. Gesetzliche Kündigungsrechte bei Werkverträgen bleiben unberührt.
  4. Kündigt der Auftraggeber einen noch nicht vollständig erbrachten Werkvertrag ohne wichtigen, von AVOG zu vertretenden Grund, richten sich die Vergütungsansprüche von AVOG nach den gesetzlichen Vorschriften. AVOG kann insbesondere die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs verlangen.

§ 24 Folgen der Vertragsbeendigung

  1. Mit Beendigung des Hostingvertrags endet die Verpflichtung von AVOG, die Website öffentlich bereitzuhalten.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Vertragsende sämtliche von ihm benötigten Daten zu sichern.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hält AVOG vorhandene, exportierbare Kundendaten nach Vertragsende für vierzehn Kalendertage zur Abholung bereit.
  4. Nach Ablauf von dreißig Kalendertagen darf AVOG die im Rahmen des beendeten Vertrags gespeicherten Daten löschen, soweit:
  1. keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen,
  2. keine berechtigte Beweissicherung erforderlich ist und
  3. keine abweichende Vereinbarung besteht.
  1. Eine spätere Wiederherstellung ist nicht geschuldet.
  2. Export-, Migrations- und Übergabeleistungen werden nach Aufwand vergütet, sofern sie nicht ausdrücklich im Vertrag enthalten sind.
  3. AVOG wird einen Domaintransfer nach Erfüllung der erforderlichen Mitwirkungen und Zahlung der domainbezogenen Entgelte nicht unangemessen behindern.
  4. Nicht übertragbare Drittanbieterlizenzen und Zugänge können mit Vertragsende entfallen.
  5. Im Voraus gezahlte Entgelte werden nur erstattet, soweit:
  1. AVOG den Vertrag ohne vom Auftraggeber zu vertretenden Grund vorzeitig beendet oder
  2. ein gesetzlicher Erstattungsanspruch besteht.
  1. Bestimmungen zu Vertraulichkeit, Nutzungsrechten, Vergütung, Haftung, Freistellung und Datenschutz gelten ihrem Zweck entsprechend über das Vertragsende hinaus.

§ 25 Änderungen wiederkehrender Entgelte

  1. AVOG darf Entgelte für Hosting-, Wartungs- und sonstige Dauerleistungen mit Wirkung für zukünftige Abrechnungszeiträume anpassen, wenn sich nach Vertragsschluss relevante Kostenfaktoren verändern.
  2. Relevante Kostenfaktoren sind insbesondere:
  1. Hosting- und Infrastrukturkosten,
  2. Domain- und Registrarentgelte,
  3. Lizenz- und Softwarekosten,
  4. Energie- und Personalkosten,
  5. gesetzliche Abgaben und Steuern,
  6. Sicherheits- oder Complianceanforderungen.
  1. Preisanpassungen müssen sachlich gerechtfertigt und hinsichtlich ihres Umfangs angemessen sein. Kostensenkungen sind bei der Kalkulation ebenfalls angemessen zu berücksichtigen.
  2. AVOG kündigt eine Preisanpassung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform an.
  3. Beträgt die Erhöhung mehr als fünf Prozent gegenüber dem bisher geltenden wiederkehrenden Entgelt, kann der Auftraggeber den betroffenen Dauerleistungsvertrag bis zum Inkrafttreten der Erhöhung außerordentlich zum Anpassungszeitpunkt kündigen.
  4. Änderungen gesetzlicher Steuern oder unmittelbar durchgereichter Domain-, Registrar- oder Lizenzkosten können entsprechend ihrer tatsächlichen Veränderung weitergegeben werden.
  5. Eine rückwirkende Preiserhöhung ist ausgeschlossen.

§ 26 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

  1. Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
  2. Der Auftraggeber ist grundsätzlich Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten über seine Website und entscheidet über Zwecke und wesentliche Mittel der Verarbeitung.
  3. Verarbeitet AVOG personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
  4. Die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung regelt insbesondere:
  1. Gegenstand und Dauer der Verarbeitung,
  2. Art und Zweck der Verarbeitung,
  3. Kategorien betroffener Personen und Daten,
  4. Weisungsrechte,
  5. technische und organisatorische Maßnahmen,
  6. eingesetzte Unterauftragsverarbeiter,
  7. Löschung und Rückgabe von Daten,
  8. Unterstützungspflichten und Kontrollen.
  1. AVOG darf geeignete Unterauftragsverarbeiter einsetzen, soweit dies nach der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung zulässig ist.
  2. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass:
  1. die Verarbeitung über seine Website rechtmäßig ist,
  2. erforderliche Informationen erteilt werden,
  3. Einwilligungen eingeholt werden,
  4. Lösch- und Aufbewahrungsfristen festgelegt werden und
  5. Betroffenenrechte ordnungsgemäß bearbeitet werden.
  1. AVOG darf personenbezogene Daten für eigene Zwecke nur verarbeiten, soweit hierfür eine eigene Rechtsgrundlage besteht.
  2. Soweit zwingende datenschutzrechtliche Bestimmungen diesen AGB widersprechen, gehen sie vor.

§ 27 Vertraulichkeit

  1. Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und ausschließlich zur Vertragsdurchführung zu verwenden.
  2. Vertrauliche Informationen sind insbesondere:
  1. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
  2. nicht veröffentlichte Konzepte und Kalkulationen,
  3. Zugangsdaten und Sicherheitsinformationen,
  4. Kunden-, Mitarbeiter- und Lieferantendaten,
  5. nicht veröffentlichte technische Unterlagen und Quellcodes.
  1. Nicht vertraulich sind Informationen, die:
  1. bereits öffentlich bekannt sind,
  2. ohne Vertragsverstoß öffentlich bekannt werden,
  3. der empfangenden Partei nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren,
  4. rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder
  5. unabhängig entwickelt wurden.
  1. Die Weitergabe vertraulicher Informationen ist zulässig:
  1. an zur Verschwiegenheit verpflichtete Beschäftigte und Unterauftragnehmer,
  2. an berufliche Berater,
  3. aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder vollziehbarer behördlicher beziehungsweise gerichtlicher Anordnung.
  1. Soweit rechtlich zulässig, ist die andere Partei vor einer verpflichtenden Offenlegung zu informieren.
  2. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt für drei Jahre nach Vertragsende fort. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie, solange deren Eigenschaft als Geschäftsgeheimnis besteht.

§ 28 Haftung von AVOG

  1. AVOG haftet unbeschränkt:
  1. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  2. für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  3. nach dem Produkthaftungsgesetz,
  4. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
  5. bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie,
  6. in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
  1. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet AVOG auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
  2. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  3. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten je Schadensereignis und insgesamt pro Vertragsjahr begrenzt auf:
  1. bei einmaligen Projektleistungen die für den betroffenen Projektteil vereinbarte Nettovergütung,
  2. bei Dauerleistungen die in den zwölf Monaten vor dem Schadensereignis für die betroffene Leistung gezahlte oder geschuldete Nettovergütung,

mindestens jedoch auf 5.000 EUR.

  1. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit der vorhersehbare vertragstypische Schaden die vorgenannten Beträge typischerweise übersteigt und AVOG dieses Risiko bei Vertragsschluss erkennen musste.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, AVOG vor Vertragsschluss auf außergewöhnliche Schadensrisiken hinzuweisen, insbesondere wenn:
  1. ein Websiteausfall voraussichtlich besonders hohe Folgeschäden auslösen kann,
  2. die Website für kritische Geschäftsprozesse eingesetzt wird,
  3. besondere regulatorische oder sicherheitsrelevante Anforderungen bestehen.
  1. Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.
  2. Soweit nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt, haftet AVOG insbesondere nicht für:
  1. mittelbare Schäden,
  2. entgangenen Gewinn,
  3. ausgebliebene Einsparungen,
  4. reine Betriebsunterbrechungsschäden,
  5. Reputationsschäden,

soweit diese nicht als vertragstypischer und vorhersehbarer Schaden von der Haftung nach Absatz 2 umfasst sind.

  1. Für Datenverlust haftet AVOG bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe der Kosten, die bei ordnungsgemäßer und dem Risiko angemessener Datensicherung für die Wiederherstellung angefallen wären.
  2. Absatz 9 gilt nicht, soweit AVOG ausdrücklich die alleinige Datensicherung übernommen und diese Pflicht verletzt hat.
  3. AVOG haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, Geschäftsmodellen, Marketingaussagen oder Datenverarbeitungen des Auftraggebers, sofern keine ausdrückliche rechtliche Prüfleistung geschuldet war.
  4. AVOG haftet nicht für Störungen, Verzögerungen oder Einschränkungen, die ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, seiner Nutzer oder eines vom Auftraggeber ausgewählten Drittanbieters liegen.
  5. Für von AVOG ausgewählte Drittanbieter haftet AVOG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für ein eigenes Verschulden bei Auswahl, Beauftragung und Überwachung. Eine verschuldensunabhängige Garantie für die Leistung des Drittanbieters wird nicht übernommen.
  6. Die Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten, freien Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von AVOG.
  7. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten für vertragliche und außervertragliche Ansprüche.

§ 29 Verjährung sonstiger Ansprüche

  1. Ansprüche des Auftraggebers gegen AVOG verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  2. Die Verkürzung gilt nicht:
  1. bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten,
  2. bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  3. bei arglistigem Verhalten,
  4. bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
  5. bei ausdrücklich übernommenen Garantien,
  6. bei zwingender gesetzlicher Haftung oder
  7. soweit eine gesetzliche Verjährungsfrist nicht wirksam verkürzt werden kann.
  1. Für Mängelansprüche gilt ergänzend § 20 dieser AGB.

§ 30 Höhere Gewalt

  1. Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Pflichten, soweit diese durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht wird.
  2. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare, außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der betroffenen Partei liegende Ereignisse, insbesondere:
  1. Naturkatastrophen,
  2. Krieg, Terror, Unruhen oder Sabotage,
  3. Epidemien und Pandemien,
  4. flächendeckende Strom-, Internet- oder Telekommunikationsausfälle,
  5. Arbeitskämpfe außerhalb des eigenen Betriebs,
  6. behördliche oder gesetzliche Maßnahmen,
  7. außergewöhnliche Cyberangriffe, die trotz angemessener Schutzmaßnahmen nicht abwendbar waren,
  8. Ausfälle wesentlicher Infrastruktur.
  1. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Beginn und voraussichtliche Dauer des Ereignisses.
  2. Die Leistungspflichten ruhen für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
  3. Dauert die Behinderung länger als sechzig Kalendertage an, kann jede Partei den unmittelbar betroffenen, noch nicht erfüllten Leistungsteil kündigen.
  4. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen bleiben zu vergüten.

§ 31 Unterauftragnehmer

  1. AVOG darf zur Vertragserfüllung geeignete Beschäftigte, freie Mitarbeiter und Unterauftragnehmer einsetzen.
  2. AVOG bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Erfüllung der eigenen Pflichten verantwortlich.
  3. Datenschutzrechtliche Anforderungen an den Einsatz von Unterauftragsverarbeitern richten sich nach der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
  4. Ein Anspruch auf Leistungserbringung durch eine bestimmte Person besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

§ 32 Abtretung und Vertragsübertragung

  1. Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von AVOG übertragen. AVOG wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern.
  2. Die Abtretung von Geldforderungen des Auftraggebers bleibt zulässig, soweit ein Abtretungsverbot gesetzlich unwirksam wäre.
  3. AVOG darf den Vertrag auf einen Rechtsnachfolger oder Erwerber des betreffenden Geschäftsbereichs übertragen, sofern:
  1. die vertragsgemäße Leistungserbringung gesichert bleibt und
  2. dem Auftraggeber hierdurch keine wesentlichen Nachteile entstehen.
  1. Der Auftraggeber wird über eine Vertragsübertragung rechtzeitig informiert.

§ 33 Änderungen von Leistungen und Vertragsbedingungen

  1. AVOG darf technische Einzelheiten laufender Leistungen ändern, wenn dies erforderlich ist aufgrund:
  1. technischer Weiterentwicklung,
  2. Sicherheitsanforderungen,
  3. Änderungen eingesetzter Drittanbieter,
  4. gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben oder
  5. notwendiger Maßnahmen zur Stabilität der Systeme.
  1. Änderungen dürfen die vertraglich geschuldete Hauptleistung nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers wesentlich reduzieren.
  2. Bei einer für den Auftraggeber nachteiligen wesentlichen Änderung informiert AVOG den Auftraggeber rechtzeitig. Ist die Änderung für den Auftraggeber unzumutbar, kann er den betroffenen Dauerleistungsvertrag zum Änderungszeitpunkt kündigen.
  3. Änderungen dieser AGB, die Hauptleistung, Vergütung, Haftung oder Vertragslaufzeit wesentlich betreffen, werden nur mit Zustimmung des Auftraggebers Vertragsbestandteil.
  4. Rein redaktionelle Änderungen, geänderte Kontaktdaten oder Anpassungen, die zwingend aufgrund neuer Rechtsvorschriften erforderlich sind und den Auftraggeber nicht wesentlich benachteiligen, können nach vorheriger Information vorgenommen werden.

§ 34 Kommunikation und Erklärungen

  1. Die Parteien dürfen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr per E-Mail kommunizieren.
  2. Der Auftraggeber hat eine dauerhaft erreichbare geschäftliche E-Mail-Adresse zu benennen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
  3. Mitteilungen gelten als zugegangen, sobald sie unter gewöhnlichen Umständen im elektronischen Postfach des Empfängers abrufbar sind. Dies gilt nicht, wenn dem Absender eine Unzustellbarkeitsmeldung zugeht.
  4. Kündigungen, Mängelanzeigen, Abnahmen und rechtserhebliche Freigaben bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
  5. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, seine Spam- und Sicherheitsfilter so einzurichten, dass geschäftliche Nachrichten von AVOG empfangen werden können.

§ 35 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
  3. Erfüllungsort ist der Sitz von AVOG, soweit die Art der Leistung oder eine Individualvereinbarung nichts anderes ergibt.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bayreuth, wenn der Auftraggeber:
  1. Kaufmann,
  2. juristische Person des öffentlichen Rechts oder
  3. öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  1. Gleiches gilt, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist und der Auftraggeber:
  1. keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder
  2. seinen Sitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt.
  1. AVOG bleibt berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

§ 36 Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht, soweit das Festhalten am Vertrag für die Parteien nicht unzumutbar ist.
  3. Die Parteien sind nicht verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck möglichst weitgehend erreicht, soweit eine solche geltungserhaltende Reduktion rechtlich unzulässig wäre.
  4. Überschriften dienen nur der Übersichtlichkeit und beeinflussen die Auslegung nicht.
  5. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser AGB.

AVOG UG (haftungsbeschränkt)
Schulstraße 15
95444 Bayreuth
vertreten durch den Geschäftsführer Aaron Voigt

Stand: August 2026